Editorial Cuvillier

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Aktionärsklagerechte gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder unter besonderer Berücksichtigung der Reformen des Aktiengesetzes durch das UMAG im Bereich der Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse sowie im Bereich der Klage aus abge. ...

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Aktionärsklagerechte gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder unter besonderer Berücksichtigung der Reformen des Aktiengesetzes durch das UMAG im Bereich der Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse sowie im Bereich der Klage aus abge. ... (Volumen 8) (Tienda española)

Tobias Harzer (Autor)

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ISBN-10 (Impresion) 3867275092
ISBN-13 (Impresion) 9783867275095
ISBN-13 (E-Book) 9783736925090
Idioma Deutsch
Numero de paginas 238
Edicion 1
Serie Reihen des Cuvillier-Verlages - Rechtswissenschaften
Volumen 8
Lugar de publicacion Göttingen
Lugar de la disertacion Göttingen
Fecha de publicacion 18.02.2008
Clasificacion simple Tesis doctoral
Area Derecho
Palabras claves Aktionärsklage, UMAG, Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, § 148 AktG, Klagezulassungsverfahren, Entwicklung des Aktienrechts in Deutschland, board System, Minderheitenschutz im Aktienrecht, Entwicklung des Minderheitenschutzes im Aktienrecht, Aktionär, Aktienrecht.
Descripcion

Im Verlauf des vornehmlich rechtshistorischen ersten Kapitels der Arbeit werden insbesondere die Entwicklung des Aktionärsklage-Gedankens in Gesetzgebung und Lehre dargestellt, wobei hierzu die Entwicklungsstufen sowohl des Aktienrechts als auch die der nach heutigen Strukturen organisierten Aktiengesellschaften aufgezeigt werden. Die heutigen Aktionärs- oder auch Minderheitenrechte sind jedoch nicht selbstverständlich. Vielmehr sind sie erst innerhalb eines langjährigen Entwicklungsprozesses herausgebildet worden und befinden sich auch heute noch in einem mehr oder minder stetigen Fluss. Noch im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch von 1861 war die Ausübung von Minderheitenrechten durch einzelne Ak-tionäre oder eine Gruppe solcher außerhalb der Mitgliederversammlung (heutige Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) unbekannt.
Die Ausführungen in diesem Kapitel zeigen einmal mehr, dass der Gesetzgeber – damals wie heute – den tatsächlichen Entwicklungen innerhalb der Aktiengesellschaften aber auch den Forderungen aus Literatur und Rechtsprechung zumeist hinterher läuft.

Das zweite Kapitel beginnt sodann mit einer rechtsvergleichenden Darstellung der Leitungs- und Kontrollorgane im deutschen und angloamerikanischen Rechtskreis, wobei sich beispiel-haft an den Strukturen US-amerikanischer Corporations orientiert wird.
Es werden die Vor- und Nachteile beider Systeme dargestellt und eine Übernahme des „monistischen“ board-Systems nach angloamerikanischem Muster problematisiert, jedoch abge-lehnt. Lediglich in einem Punkt sollte eine Annäherung an das board-System überdacht werden. So wird die Bildung von Aufsichtsratsausschüssen thematisiert und festgestellt, dass zwar de lege lata die Möglichkeit eines gesetzgeberischen Vorschreibens der Schaffung von audit committees als Aufsichtsratsausschuss bestünde (vgl. § 107 Abs. 3 AktG), der Gesetzgeber sich jedoch völlig zu Recht gegen eine solche gesetzliche Regelung ausgesprochen hat.

Im weiteren Verlauf des Kapitels wird sich der Darstellung der organisatorischen Aufgabenverteilung innerhalb einer deutschen Aktiengesellschaft gewidmet. Vom Vorstand über den Aufsichtsrat bis hin zur Hauptversammlung, und damit der Rechtsstellung der Aktionäre, werden die jeweiligen Aufgabenbereiche und Verantwortlichkeiten dargestellt. Bezüglich der Hauptversammlung wird insbesondere auf die Zuständigkeit in Grundlagengeschäften hingewiesen. Auch werden so genannte ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeiten dargestellt und anhand wegweisender Gerichtsentscheidungen besprochen. Hierzu zählen insbesondere solche Maßnahmen, die zwar grundsätzlich zu den Geschäftsführungsmaß-nahmen des Vorstandes gehören, jedoch auf Grund ihrer Tragweite die Grundlagen der Gesellschaft verändern können und daher der Hauptversammlungszuständigkeit überantwortet werden.

Überleitend aus den Einflussmöglichkeiten der Aktionäre wird schließlich auf die Neue-rungen des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) im Bereich der Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse eingegan-gen. Hier werden die Änderungen im Vergleich zur alten Rechtslage dargestellt und mit einer eigenen Wertung versehen. Es wird herausgearbeitet, dass insbesondere die Breite der Anfechtungsbefugnisse in der Praxis das Hauptproblem der Anfechtungsklagen nach altem Recht darstellte, weshalb durch das UMAG an dieser Stelle korrigierende Eingriffe nötig waren.

Das Hauptthema der Arbeit, die Aktionärsklagerechte, befindet sich schließlich im dritten Kapitel, weshalb dieses mit einer Darstellung des Grundkonzepts der Haftung, nämlich der Vertretung der Gesellschaft entweder durch den Vorstand oder, wenn es um Ansprüche gegen diesen geht, durch den Aufsichtsrat, beginnt.
Hierbei wird insbesondere aufgezeigt, dass dieses System der Geltendmachung der Gesellschaftsansprüche deutliche Schwachstellen aufweist, weshalb es eines Korrektivs, dem Einschreiten der Aktionäre, bedarf. Zwar bestand bereits vor Erlass des UMAG die Möglichkeit, durch Bestellung besonderer Vertreter Ansprüche der Gesellschaft ersatzweise durchzusetzen, doch erwies sich diese Regelung in der Praxis als nicht praktikabel und wurde daher kaum einmal angewandt.

Das Kapitel wird sodann im Wesentlichen zweigeteilt weiter geführt. Es wird zum einen in Ansprüche aus eigenem Recht und zum anderen in solche aus abgeleitetem Recht der Gesellschaft untergliedert.
Bezüglich der Ansprüche aus eigenem Recht wird herausgearbeitet, dass es einzelnen Ak-tionären lediglich im Recht der verbundenen Unternehmen zugestanden wird, eine Klage aus eigenem Recht sowohl gegen das herrschende Unternehmen als auch, vermittelt hierdurch, gegen seinen „eigenen“ Vorstand zu führen.
In der unabhängigen Gesellschaft hingegen besteht de lege lata ein vergleichbarer Anspruch nicht, wird jedoch in der rechtswissenschaftlichen Literatur seit geraumer Zeit eingefordert. Diese theoretischen Ansätze werden dargestellt und bewertet sowie neuerliche Anknüpfungs-punkte einer Anspruchsherleitung, insbesondere über die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex oder der Norm des § 161 AktG, erwogen.

Schließlich widmet sich das dritte Kapitel ausgiebig dem UMAG, wobei festgestellt wird, dass das UMAG erstmals im Recht der unabhängigen Gesellschaft die Möglichkeit bietet, eine Schadenersatzklage gegenüber Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern prozessstandschaftlich (stellvertretend) für die Gesellschaft zu führen, dies jedoch nur durch eine Aktionärsminderheit, in Höhe eines zuvor zu erreichenden Quorums.

Gerade wegen der dem neuen Klagezulassungsverfahren aus § 148 AktG beizumessenden Bedeutung werden sodann dessen Voraussetzungen detailliert und gleichsam kritisch dargestellt. Auch wird hierbei auf offen gebliebene Fragen eingegangen. Es wird zudem ein legislatorischer Widerspruch in der Gestalt aufgezeigt, als dass im Klagezulassungsverfahren des
§ 148 AktG lediglich grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung die Zulassung der Klage ermöglichen, während die ebenfalls durch das UMAG kodifizierte „Business Jud-gement Rule“ des § 93 Abs. 2 AktG eine Haftung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder für jeden Gesetzes- oder Satzungsverstoß vorschreibt. Die prozessstandschaftlich klagenden Aktionäre werden somit schlechter gestellt, als würde die Gesellschaft, handelnd durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat, die Ansprüche selbst einklagen. Gerade dies ist aber im Vorfeld der hier beschriebenen abgeleiteten Aktionärsklage nicht geschehen, denn sonst würde es dieser Klage im jeweils konkreten Fall nicht bedürfen.

II. Schlussbetrachtung: Die Aktionärsklage – nun auch im deutschen Recht?
Im Verlauf der Arbeit wurde die Frage aufgeworfen, ob mit den Neuerungen des Aktien-gesetzes seit / durch Erlass des UMAG auch im deutschen Aktienrecht eine Aktionärsklage als Einzelklagebefugnis eines Aktionärs bei gesellschaftsschädlichen Pflichtverletzungen von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern geschaffen wurde. Diese Frage konnte jedoch weder mit einem klaren „ja“, noch mit einem klaren „nein“ beantwortet werden.
Es bleibt daher nur festzustellen, dass erst dann, wenn eine dem Recht der verbundenen Unternehmen entsprechende Einzelklagebefugnis auch für die unabhängigen Unternehmen kodifiziert ist, davon gesprochen werden kann, dass die Aktionärsklage – vollständig – im deutschen Aktienrecht angekommen ist.