Editorial Cuvillier

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Korrespondenz des Anstiftervorsatzes mit der Anstifterhandlung

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Korrespondenz des Anstiftervorsatzes mit der Anstifterhandlung (Tienda española)

Jong Hwan Kim (Autor)

Previo

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ISBN-10 (Impresion) 3865379885
ISBN-13 (Impresion) 9783865379887
ISBN-13 (E-Book) 9783736919884
Idioma Deutsch
Numero de paginas 224
Edicion 1
Volumen 0
Lugar de publicacion Göttingen
Lugar de la disertacion Göttingen
Fecha de publicacion 22.08.2006
Clasificacion simple Tesis doctoral
Area Derecho
Descripcion

Am Anfang dieser Untersuchung steht, dass der Anstifter, der die Tat nicht unmittelbar ausführt, dessen Verhalten durch das Wort „Bestimmen“ nur vage umschrieben ist, gleich einem Täter bestraft wird. Die Gleichbestrafung von Täter und Anstifter setzt voraus, dass der Anstifter grundsätzlich das gleiche Unrecht wie der Täter verwirklicht und ebenso wie dieser verantwortlich ist. In diesem Zusammenhang wurde in dieser Arbeit untersucht, in welchem Fall die Anstiftung tätergleichwertiges Unrecht zeigt. Dies wurde sowohl im Bereich der objektiven Seite der Anstiftung als auch im Bereich von deren subjektiver Seite gesucht. Dafür wurden nicht nur deutsche, sondern auch (süd)koreanische Materialien herangezogen und dazu wurden Strafgesetz, Rechtsprechung und Lehre der beiden Länder vergleichend dargelegt. Begonnen wurde mit der Entstehungsgeschichte der geltenden Regelung. Dabei wurde festgestellt, dass die Anstiftung im Begriff des „intellektuellen Urhebers“ ihren Ursprung hat 964 . Im (süd)koreanischen Strafgesetz, das das deutsche Strafgesetz in erheblichem Umfang rezipiert hat, ist eine qualifizierte Anstiftung (§ 34 II KStGB) normiert, die im deutschen Strafgesetz nicht existiert. Wer einen anderen, der seiner Befehlsgewalt oder Aufsicht untersteht, anstiftet, wird nach § 34 II KStGB mit einer um die Hälfte des höchsten Strafmaßes für den Haupttäter erhöhten Strafe bedroht965. Anschließend wurden zentrale Entscheidungen der deutschen und der (süd)koreanischen Rechtsprechung bezüglich der Anstiftung untersucht966. Dabei fand sich, dass Bestrafung wegen Anstiftung angenommen wurde, wenn die Handlung des Hintermannes über die bloße Einwirkung auf den Willen des Täters hinausging: z. B. mehrfache Tataufforderungen in einer Reihe von Briefen, Beeindrucken durch leichte Schläge usw.