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Der Emergency Arbitrator zwischen Eilrechtsschutz durch Schiedsgericht und staatlichem Gericht in Abgrenzung zum Schiedsgutachter/Expert und Adjudicator

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Der Emergency Arbitrator zwischen Eilrechtsschutz durch Schiedsgericht und staatlichem Gericht in Abgrenzung zum Schiedsgutachter/Expert und Adjudicator (Tienda española)

zugleich eine rechtsvergleichende Untersuchung vondeutschem und englischem Recht sowie ICC-SchO (2021) und LCIA-SchO (2020)

Kenan Aron Kuruoglu (Autor)

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Gegenstand der Untersuchung ist der einstweilige Rechtsschutz bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung. Im Zentrum der Untersuchung steht der Emergency Arbitrator als ein durch Parteivereinbarung berufener privater Spruchkörper zur Gewähr einstweiligen Rechtsschutzes im Zeitraum vor der Konstituierung des regulären Schiedsgerichts. Der Rechtsfigur des Emergency Arbitrators bedienen sich bereits viele namhafte Schiedsordnungen, wie die ICC-SchO (2021) und die LCIA-SchO (2020), sowie einige ausländische Rechtsordnungen mit bedeutender internationaler Schiedspraxis, wie Hongkong und Singapur. Hintergrund dieser Rechtsentwicklung war und ist, dass in bestimmten Praxisbereichen, vor allem in technischen Bereichen, ein großes Bedürfnis für privat vereinbarten Eilrechtsschutz vor der Konstituierung des Schiedsgerichts besteht. Dies gilt insbesondere im Bausektor, wo bei den regelmäßig auftretenden Konflikten durch schnelle verbindliche Entscheidungen des Emergency Arbitrators der Baufortgang gesichert werden soll. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des Eilrechtsschutzes und der praktischen Tauglichkeit des Emergency Arbitrator-Verfahrens wird im englischen Schrifttum nicht ohne Grund von „one of international arbitration’s biggest success stories” gesprochen.
Wie das englische Schiedsverfahrensrecht (EAA 1996) enthält auch deutsche Schiedsverfahrensrecht im 10. Buch der ZPO, §§ 1025 ff., keine Regelung zu einem schiedsgerichtlichen Eilrechtsschutz vor der Konstituierung des Schiedsgerichts. § 1041 Abs. 1 ZPO enthält lediglich eine Regelung zu vorläufigen oder sichernden Maßnahmen durch das Schiedsgericht selbst, das sich also bereits konstituiert haben muss. Einer der zentralen Fragen der Arbeit ist deshalb, ob auch der Emergency Arbitrator als Schiedsrichter im Sinne des 10. Buches der ZPO (und des englischen Schiedsverfahrensrechts und der untersuchten institutionellen Schiedsordnungen) ist. Die dogmatische Einordnung der Rechtsnatur des Emergency Arbitrators ist von grundlegender Bedeutung, wie insbesondere für das deutsche Recht gezeigt wird. Wenn der Emergency Arbitrator als Schiedsgericht einzuordnen ist, dann können Vorschriften des 10. Buchs der ZPO anwendbar sein, insbesondere § 1041 Abs. 2 ZPO über eine gerichtliche Vollziehungsanordnung von Maßnahmen des Emergency Arbitrators. Wenn der Emergency Arbitrator hingegen als Schiedsgutachter zu qualifizieren ist, dann kommen die materiellrechtlichen Vorschriften der §§ 317-319 BGB zur Anwendung. Die Folge ist insbesondere, dass das Schiedsgutachten als Entscheidung des Schiedsgutachters nach diesen Vorschriften einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegt. Um hierzu einen vollstreckbaren Titel zu erlangen, bleibt es notwendig bei der gewöhnlichen schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung des materiellen Anspruchs.
Die Arbeit analysiert das Emergency Arbitrator-Verfahren umfassend, bestimmt die Rechtsnatur des Emergency Arbitrators in Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten – wie dem (auch) in der Hauptsache zuständigen regulären Schiedsgericht und dem deutschen Schiedsgutachten – und klärt mit dem Rechtsinstitut verbundene offene Rechtsfragen. Neben der rechtshistorischen Entwicklung werden auch die praktischen, statistisch belegten Erfahrungen mit dem Emergency Arbitrator-Verfahren analysiert.
Einigkeit besteht in den untersuchten Rechts- und institutionellen Schiedsordnungen darüber, dass es bei der rechtlichen Qualifikation des Emergency Arbitrators im Ausgangspunkt um die Auslegung der Parteivereinbarung geht. Denn den Parteien steht es frei, ob sie einen Eilschiedsrichter oder einen Schiedsgutachter bestellen wollen. Wenn der Emergency Arbitrator kraft Auslegung der Parteivereinbarung als Schiedsrichter einzuordnen ist, ergeben sich Folgefragen, die in der Arbeit ebenfalls untersucht werden. Dazu gehört beispielsweise die Frage der Zulässigkeit einer ex parte-Eilrechtsschutzentscheidung durch den Emergency Arbitrator. Hierbei geht es um den Erlass einer Eilrechtsschutzmaßnahme ohne vorherige Anhörung der gegnerischen Partei, um den häufig notwendigen Überraschungseffekts der Eilrechtsschutzmaßnahmen durch den Emergency Arbitrator zu gewährleisten. Insoweit zeigen die untersuchten institutionellen Schiedsordnungen deutliche Unterschiede in den Details. Für das deutsche Recht ist die Zulässigkeit vor allem mit Blick auf den Gehörsgrundsatz zu klären, der als zwingender Verfahrensgrundsatz der ZPO gem. § 1042 Abs. 1 ZPO auch im nationalen Schiedsverfahrensrecht gilt.
Zu den Folgefragen gehört auch die wichtige Frage der Vollziehbarkeit der Entscheidung eines Emergency Arbitrators durch Vollzugsanordnung eines staatlichen Gerichts. Analysiert wird, ob die Eilrechtsschutzentscheidung eines Emergency Arbitrators trotz ihrer Vorläufigkeit unter das New Yorker Übereinkommen von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche fällt, das in Deutschland unmittelbar geltendes Recht ist, wie sich auch in § 1061 Abs. 1 ZPO widerspiegelt. Die Frage der Vollziehbarkeit stellt sich aber auch im Rahmen der ZPO, wenn es um Entscheidungen eines ausländischen Emergency Arbitrators geht. Denn der derzeit geltende § 1025 Abs. 2 und 3 ZPO erklärt zwar bestimmte Vorschriften auch dann für anwendbar, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht in Deutschland liegt oder noch nicht bestimmt ist. Zu diesen Vorschriften gehört aber nicht § 1041 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht auf Antrag einer Partei Eilmaßnahmen des Schiedsgerichts für vollziehbar erklären kann. Dies bedeutet, dass Maßnahmen eines ausländischen Emergency Arbitrators bislang in Deutschland nicht vollstreckbar sind. Die Arbeit erörtert dahingehenden Reformbedarf unter Einbeziehung aktueller Gesetzesentwürfe zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts.
Einen weiteren Schwerpunkt setzt die Arbeit in der umfassenden Analyse, welcher Eilrechtsschutz bei Maßgeblichkeit des deutschen und englischen Schiedsverfahrensrechts zur Verfügung steht, wobei auch die Abhängigkeit vom vereinbarten Schiedsort adressiert wird. Die Ausgestaltung der nationalen Schiedsverfahrensrechte bezogen auf die Verfügbarkeit staatlichen Eilrechtsschutzes bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung wird eingehend analysiert. Insoweit wird nach unterschiedlichen Zeitphasen differenziert: vor Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens, nach Beginn des Schiedsgerichtsverfahrens bis vor und nach Konstituierung des regulären Schiedsgerichts sowie nach Erlass des regulären Schiedsspruchs. Die dargestellten Möglichkeiten reichen vom Ausschluss staatlichen Eilrechtsschutzes im Schiedsgerichts- und Emergency Arbitrator-Verfahren, über einen subsidiär verfügbaren staatlichen Eilrechtsschutz (Subsidiaritätsgrundsatz), bis hin zur Zulässigkeit eines parallel verfügbaren staatlichen Eilrechtsschutzes (Parallelitätsgrundsatz).
Abgerundet wird die Arbeit durch einen – praxisorientierten und dem Gesamtbild dienenden – Überblick über weitere Streitbeilegungsverfahren in dringlichen Situationen, wie der englischen Expert Determination und der englischen Adjudication. Die Arbeit endet mit Gesetzesvorschlägen de lege ferenda sowohl für das 10. Buch der ZPO als auch für den EAA 1996.

ISBN-13 (Impresion) 9783689527860
ISBN-13 (E-Book) 9783689527877
Idioma Deutsch
Numero de paginas 756
Laminacion de la cubierta mate
Edicion 1
Lugar de publicacion Göttingen
Fecha de publicacion 28.03.2025
Clasificacion simple Tesis doctoral
Area Derecho
Palabras claves Abgrenzung, Alternativen einstweiligen Rechtsschutzes, Adjudication-Verfahren, beschleunigtes Schiedsgerichtsverfahren, Bindungswirkung, Dringlichkeitsschiedsrichter, DIS Schiedsordnung, Doppelzuständigkeiten im Eilrechtsschutz, Eilschiedsrichter, Eilschiedsrichterverfahren, Emergency Arbitrator-Verfahren, Emergency Arbitrator-Einrede, Eilrechtsschutz, Eilrechtsschutzverfahren, Einstweiliger Rechtsschutz, Eilrechtsschutzentscheidungen, Eilrechtsschutzmaßnahmen, Eilmaßnahmen, ex parte-Eilrechtsschutzmaßnahmen, Einordnung, arbitration/arbitration law, arbitral proceedings, arbitration agreement, Arbitral Tribunal, arbitrator, award, Anti-Suit Injunction, Adjudicator/Adjudication (Statutory/Non-Statutory), best practice, contractual, case of emergency, case of urgency, conservatory measures, common law/civil law, construction cases, Emergency Arbitrator, emergency proceedings, Emergency Arbitrator as a temporary sole arbitrator, English Arbitration Act 1996 (EAA 1996), Engineer, enforcement, expedited formation of the Arbitral Tribunal/formation of the Arbitral Tribunal, expedited procedure, Expert Determination/Expert, effect of an award (final and binding), Fast track arbitration, Freezing Injunction, Gerald Metals (case law), interim measures ICC Rules for a Pre-Arbitral Referee Procedure, ICC Arbitration Rules, jurisdictional, law commission, Ersetzung, Gleichbehandlungs- und Gehörsgrundsatz, Historische Entwicklung, Institutionelle Schiedsordnungen, ICC Schiedsordnung, ICC Pre-Arbitral Referee-Verfahren, Institutionelle Schiedsgutachtensordnungen, Konstituierung des Schiedsgerichts, Konkurrenzverhältnisse, LCIA Schiedsordnung, Nationales Schiedsverfahrensrecht, New Yorker Übereinkommen (NYÜ), Normhierarchie, Privat- und Parteiautonomie, private Streitbeilegung, Parallelitätsgrundsatz, Parteivereinbarung (Schiedsvereinbarung/Schiedsgutachtenvereinbarung/Adjudication-Vereinbarung), Rechtsnatur, rechtliche Qualifizierung, Reformüberlegungen, Subsidiaritätsgrundsatz, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsbarkeit/Schiedsrecht, Schiedsgerichtsverfahren/Schiedsverfahren, Schiedsinstitution, Schiedshängigkeit, Schiedseinrede, Schiedsverfahrensregelungen, chronologisches Phasenmodell, schiedsgerichtsverfahrensrechtlich, Schiedsspruch, Schiedsgutachter/Schiedsgutachten/Schiedsgutachtenrecht, Schiedsgutachtenverfahren, Staatliche Gerichtsbarkeit, Staatlicher Eilrechtsschutz, Streitbeilegungsklausel (Zwei- und Dreistufenmodell), UNCITRAL-Modellgesetz, Vollziehung/Vollstreckung, Vor- und Nachteile, vorläufige Maßnahmen, Zwingende Verfahrensgrundsätze