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Waffen, gefährliche Werkzeuge, sonstige Werkzeuge und Mittel in §§ 177, 244, 250 StGB nach dem 6. StrRG

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Waffen, gefährliche Werkzeuge, sonstige Werkzeuge und Mittel in §§ 177, 244, 250 StGB nach dem 6. StrRG (Band 54)

Ralf Bleicher (Autor)

Vorschau

Vorwort, PDF (33 KB)
Inhaltsverzeichnis, PDF (97 KB)
Leseprobe, PDF (150 KB)

ISBN-13 (Printausgabe) 9783954047857
ISBN-13 (E-Book) 9783736947856
Sprache Deutsch
Seitenanzahl 332
Auflage 1. Aufl.
Buchreihe Reihen des Cuvillier-Verlages - Rechtswissenschaften
Band 54
Erscheinungsort Göttingen
Promotionsort Göttingen
Erscheinungsdatum 20.08.2014
Allgemeine Einordnung Dissertation
Fachbereiche Rechtswissenschaft
Schlagwörter Mittel, Waffe, Werkzeug, gefährliches Werkzeug, Raub, Schwerer Raub, Besonders schwerer Raub, Sexuelle Nötigung, Schwere sexuelle Nötigung, Besonders schwere sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Schwere Vergewaltigung, Besonders schwere Vergewaltigung, Diebstahl mit Waffen, StrRG, Bei sich führen, Verwenden, Waffengesetz, Waffen im technischen Sinn, Schusswaffen, Einsatzbereitschaft, Scheinwaffen, Platzpatronen, Schreckschusswaffe, Waffenersatzfunktion
Beschreibung

Die Arbeit untersucht einen in der Strafrechtswissenschaft besonders umstrittenen Teilbereich des 6. StrRG, nämlich die Änderung der §§ 177, 244, 250 StGB, soweit es dort einerseits um die benannten Tatmittel „Waffe“, „gefährliches Werkzeug“ und „sonstiges Werkzeug oder Mittel“ geht und andererseits um die entsprechenden Tathandlungen „bei sich führen“ und „verwenden“. Die zu diesen Themenkomplexen bislang veröffentlichte umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung wird ebenso einer kritischen Würdigung unterzogen wie die vielschichtigen Lösungsansätze der Wissenschaft. Ausgehend von der Erkenntnis, dass es bislang insbesondere nicht gelungen ist, dem bloß „mitgeführten“ gefährlichen Werkzeug in §§ 177 Abs. 3 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB einen Bedeutungsgehalt zu vermitteln, der den anerkannten Auslegungsgrundsätzen folgt und dennoch dem Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) in ausreichendem Maße Rechnung trägt, wird unter Berücksichtigung der bisherigen Reformvorschläge und auch den aktuellen Aktivitäten des Gesetzgebers durch das 44. StrÄndG vom 1.11.2011 versucht, diesem Tatbestandsmerkmal auf objektiv-normativer Grundlage eine Struktur zu geben, die es den Rechtsanwendern und vor allem auch den Rechtsunterworfenen (wieder) ermöglicht, zu vorhersehbaren Ergebnissen zu gelangen.