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Ratingagenturen gelten als Mitverursacher für den Ausbruch der Finanzkrise, da sie für risikoreiche Anlagen die beste Bonität aussprachen. Konsequenz der Finanzkrise war nicht nur, dass der Kapitalmarkt als solcher massive Einbußen erlitten hat, sondern auch, dass Anleger massive Schäden hinnehmen mussten. Die fehlerhaften Bonitätseinschätzungen der Ratingagenturen aus dieser Zeit lösten eine Diskussion über eine staatliche Intervention aus. Der europäische Gesetzgeber sah sich deshalb genötigt, erstmals ein umfangreiches Regelwerk für Ratingagenturen in Form der Ratingverordnung aufzustellen. Diese wurde jetzt in kurzer Zeit zweimal novelliert und verschärft, zuletzt mit der 2. Änderungsverordnung im Jahr 2013. Der Verfasser untersucht in seiner Arbeit die Frage, ob mit den bisherigen Maßnahmepaketen den gesetzten Zielen zur Regulierung des Ratingmarktes entsprochen wurde oder ob noch weiterer Umsetzungsbedarf durch den Gesetzgeber besteht. Außerdem geht der Verfasser auf die Frage der Haftung von Ratingagenturen sowohl nach nationalem Recht als auch nach dem neu in die Ratingverordnung eingeführten europäischen Haftungstatbestand (Art. 35a CRA III VO) ein. Dabei beschäftigt er sich insbesondere mit der prozessualen Durchsetzbarkeit einer Haftung. Abschließend nimmt er einen Vergleich zum australischen Recht vor, wo jüngst eine Ratingagentur zu Schadensersatz gegenüber klagenden Anlegern verurteilt wurde.
ISBN-13 (Printausgabe) | 9783954049639 |
Sprache | Deutsch |
Seitenanzahl | 414 |
Umschlagkaschierung | matt |
Auflage | 1. Aufl. |
Buchreihe | Reihen des Cuvillier-Verlages - Rechtswissenschaften |
Band | 62 |
Erscheinungsort | Göttingen |
Promotionsort | Augsburg |
Erscheinungsdatum | 19.05.2015 |
Allgemeine Einordnung | Dissertation |
Fachbereiche |
Rechtswissenschaft
Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht Internationales Recht und ausländisches Recht |
Schlagwörter | Kapitalmarktrecht, Rating, Ratingagenturen, Ratingmarkt, Oligopol, Interessenskonflikte, Regulierung, Änderungsverordnung, Europäische Ratingagentur, Haftung, prozessuale Durchsetzbarkeit, in camera-Verfahren, Betriebsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Zivilprozess, europäischer Haftungstatbestand, Art. 35a CRA III VO, Australien, Rechtsvergleich, Emittent, Investor, Anleger |