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Bei der Finanzierung von Unternehmen ist das Rating fundamental. Ratingprozesse zielen ab
auf die Einschätzung der Bonität des Schuldners. Damit verbunden ist der Rückgriff auf das
bilanzielle Zahlenwerk. Das rechtskräftig ausgewiesene Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage steht zentral. Patente sind wesentliche Vermögenswerte technologieorientierter
Unternehmen. Im ratingspezifischen Kontext ist daher ihre bilanzielle Berücksichtigung entscheidend.
Hierbei ist die Generalnorm der Bilanzwahrheit tragendes Fundament handelsrechtlicher und
europäischer Rechnungslegung. Sie ist Deduktionsbasis bilanzieller Einzelregelungen. Mithin
fordern die tatsächlichen Verhältnisse die Bilanzierung von Patenten. Auf den Bewertungsprozess
bezogen, wirkt die Generalnorm auf Inputfaktoren, Bewertungsverfahren und Bewertungsergebnisse.
Im deutschen Handelsrecht ist die bilanzielle Berücksichtigung technischer Schutzrechte von
einer starken Zurückhaltung des Gesetzgebers geprägt (§ 248 Abs. 2 HGB). Dagegen erfolgt
im europäischen Bilanzrecht eine weitergehende bilanzielle Berücksichtigung immaterieller
Anlagewerte (IAS 38).
Gerade in Bezug auf das Rating vergegenwärtigt sich der ambivalente Charakter einer Bilanzierung
zu beizulegenden Zeitwerten. Aufgrund der Nähe des Bewertungsmaßstabes zu beobachteten
Preisen eines Marktes kann eine marktgerechtere Refinanzierung stattfinden. Allerdings
verlässt eine fair value-Bewertung regelmäßig das Terrain kodifizierter Bilanzierungsund
Bewertungsvorschriften. Mithin erhöht dies die Schwankungsbreite potenzieller Wertansätze.
Aufgrund des fehlenden aktiven Marktes stellt der beizulegende Zeitwert bei Patenten entsprechende
Bewertungsheuristiken vor extreme Anforderungen. Subjektive Wertansätze sind
zu objektivieren. Das ökonomische fair value-Modell sieht vor, dass sich der beizulegende
Zeitwert eines Patents innerhalb eines Koordinatensystems aus Preisober- bzw. Preisuntergrenze
bewegt. Die exakte Lage des fair value ist indes abhängig vom patentspezifischen
Drift. Nur der Drift bewirkt die marktliche Vergütung. Insofern ist von der parteispezifischen
Preisober- bzw. Preisuntergrenze zu abstrahieren.
Nach Analyse aller relevanten Bewertungsverfahren bleibt festzuhalten, dass marktbasierte,
ertrag- und kostenorientierte Bewertungsmethoden den fair value eines Patents nicht adäquat
abbilden. Insbesondere ertrag- und kostenorientierte Bewertungsverfahren abstrahieren nicht
von parteispezifischen Grenzpreisen. Dahingehend unterbleibt die geforderte Berücksichtigung
einer marktlichen Komponente der Vergütung. Auch die IVS als internationale Bewertungsstandards
schaffen keine Abhilfe.
Der Mangel an Objektivierung bewirkt, dass sich Ratingagenturen nicht auf den bilanziellen
Wertansatz technischer Schutzrechte verlassen. Um der Sorgfaltspflicht einer Bewertung
i.S.d. § 276 Abs. 1 S. 2 BGB nachzukommen, modifiziert die Ratingagentur als Reflex auf
bilanzielle Limitationen das rechtskräftig ausgewiesene Bilanzbild. Das Resultat sind Strukturbilanzen,
aus denen eine „modifizierte Eigenmittelquote“ berechnet wird.
Eine strukturelle Kürzung technischer Schutzrechte evoziert den Bedarf an alternativen Bewertungsinstrumenten.
Hierbei kann mittels Indikatoren bzw. Patentportfolien versucht werden,
die Potenzialität technischer Schutzrechte abzuschätzen. Hierbei muss allerdings ebenfalls
die Begrenztheit derartiger Verfahren konstatiert werden. Der Patentwert bleibt einer
chaotischen Unschärfe ausgesetzt.
ISBN-13 (Printausgabe) | 3869552247 |
ISBN-13 (Printausgabe) | 9783869552248 |
ISBN-13 (E-Book) | 9783736932241 |
Sprache | Deutsch |
Seitenanzahl | 232 |
Umschlagkaschierung | matt |
Auflage | 1 Aufl. |
Band | 0 |
Erscheinungsort | Göttingen |
Promotionsort | Universität Eichstätt-Ingolstadt |
Erscheinungsdatum | 19.03.2010 |
Allgemeine Einordnung | Dissertation |
Fachbereiche |
Wirtschaftswissenschaften
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