Editorial Cuvillier

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Die Nichtigkeit einer Willenserklärung nach § 105 Abs. 2 BGB – unter Berücksichtigung medizinischer Störungen

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Die Nichtigkeit einer Willenserklärung nach § 105 Abs. 2 BGB – unter Berücksichtigung medizinischer Störungen (Tienda española)

Katharina Hoff (Autor)

Previo

Prologo, PDF (71 KB)
Indice, PDF (110 KB)
Lectura de prueba, PDF (210 KB)

ISBN-13 (Impresion) 9783954049776
ISBN-13 (E-Book) 9783736949775
Idioma Deutsch
Numero de paginas 298
Laminacion de la cubierta Brillante
Edicion 1 Aufl.
Lugar de publicacion Göttingen
Lugar de la disertacion Potsdam
Fecha de publicacion 27.04.2015
Clasificacion simple Tesis doctoral
Area Derecho
Derecho civil y proceso civil
Palabras claves § 105 Absatz 2 BGB, Nichtigkeit einer Willenserklärung, Rechtsfolge, Geschäftsunfähigkeit, § 104 Nr. 2 BGB, freie Willensbildung, vorübergehende Störung der Geistestätigkeit, Bewusstlosigkeit, vorübergehende Störungen der Geistestätigkeit, historische Auslegung, Entstehungsgeschichte BGB, Normzweck, Schutz des Rechtsverkehrs, medizinische Sachverständige, Sachverständigengutachten, partielle Störung der Geistestätigkeit, Störungen aufgrund von psychotropen Substanzen/Alkohol, Kokain, Amphetamine/Halluzinogene, Cannabinoide, Sedativa/ Hypnotika, organische Störungen der Geistestätigkeit, Epilepsie, Schädel-Hirn-Trauma, Demenzen, endogene Psychosen, Schizophrenie, manisch-depressive Krankheiten/Depression, neurotische Störungen, Persönlichkeitsstörungen
Descripcion

Das deutsche Zivilrecht geht davon aus, dass eine erwachsene, gesunde Person ihren Willen grundsätzlich fehlerfrei bilden und äußern kann. Eine Ausnahme gilt dann, wenn sie aufgrund besonderer geistiger oder körperlicher Umstände nicht die Fähigkeit zur freien Willensbildung besitzt. Willenserklärungen von Personen, die nicht dauerhaft, sondern nur für einen vorübergehenden Moment nicht fähig sind, ihren Willen so zu äußern wie sie es unter normalen Umständen tun würden, sind nach § 105 Absatz 2 BGB nichtig. Grund dafür ist entweder eine „Bewusstlosigkeit“ oder eine „vorübergehende Störung der Geistestätigkeit“. Die sorgfältige Auslegung des Tatbestands ist wichtig für die tägliche Entscheidungspraxis der Gerichte. Die Arbeit untersucht deshalb die Vorschrift des § 105 Absatz 2 BGB im historischen, juristischen und medizinischen Kontext, berücksichtigt dabei insbesondere die Abgrenzung zur Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB und geht der Anwendung der Vorschrift auf konkrete medizinische Störungen (alkoholbedingte Störungen, Abhängigkeit von illegalen Drogen, Epilepsien, Demenzen, Schizophrenien, neurotische Störungen, u.a.) nach.