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Die Nichtigkeit einer Willenserklärung nach § 105 Abs. 2 BGB – unter Berücksichtigung medizinischer Störungen

Printausgabe
EUR 55,90

E-Book
EUR 39,13

Die Nichtigkeit einer Willenserklärung nach § 105 Abs. 2 BGB – unter Berücksichtigung medizinischer Störungen

Katharina Hoff (Autor)

Vorschau

Vorwort, PDF (71 KB)
Inhaltsverzeichnis, PDF (110 KB)
Leseprobe, PDF (210 KB)

ISBN-13 (Printausgabe) 9783954049776
ISBN-13 (E-Book) 9783736949775
Sprache Deutsch
Seitenanzahl 298
Umschlagkaschierung glänzend
Auflage 1 Aufl.
Erscheinungsort Göttingen
Promotionsort Potsdam
Erscheinungsdatum 27.04.2015
Allgemeine Einordnung Dissertation
Fachbereiche Rechtswissenschaft
Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht
Schlagwörter § 105 Absatz 2 BGB, Nichtigkeit einer Willenserklärung, Rechtsfolge, Geschäftsunfähigkeit, § 104 Nr. 2 BGB, freie Willensbildung, vorübergehende Störung der Geistestätigkeit, Bewusstlosigkeit, vorübergehende Störungen der Geistestätigkeit, historische Auslegung, Entstehungsgeschichte BGB, Normzweck, Schutz des Rechtsverkehrs, medizinische Sachverständige, Sachverständigengutachten, partielle Störung der Geistestätigkeit, Störungen aufgrund von psychotropen Substanzen/Alkohol, Kokain, Amphetamine/Halluzinogene, Cannabinoide, Sedativa/ Hypnotika, organische Störungen der Geistestätigkeit, Epilepsie, Schädel-Hirn-Trauma, Demenzen, endogene Psychosen, Schizophrenie, manisch-depressive Krankheiten/Depression, neurotische Störungen, Persönlichkeitsstörungen
Beschreibung

Das deutsche Zivilrecht geht davon aus, dass eine erwachsene, gesunde Person ihren Willen grundsätzlich fehlerfrei bilden und äußern kann. Eine Ausnahme gilt dann, wenn sie aufgrund besonderer geistiger oder körperlicher Umstände nicht die Fähigkeit zur freien Willensbildung besitzt. Willenserklärungen von Personen, die nicht dauerhaft, sondern nur für einen vorübergehenden Moment nicht fähig sind, ihren Willen so zu äußern wie sie es unter normalen Umständen tun würden, sind nach § 105 Absatz 2 BGB nichtig. Grund dafür ist entweder eine „Bewusstlosigkeit“ oder eine „vorübergehende Störung der Geistestätigkeit“. Die sorgfältige Auslegung des Tatbestands ist wichtig für die tägliche Entscheidungspraxis der Gerichte. Die Arbeit untersucht deshalb die Vorschrift des § 105 Absatz 2 BGB im historischen, juristischen und medizinischen Kontext, berücksichtigt dabei insbesondere die Abgrenzung zur Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB und geht der Anwendung der Vorschrift auf konkrete medizinische Störungen (alkoholbedingte Störungen, Abhängigkeit von illegalen Drogen, Epilepsien, Demenzen, Schizophrenien, neurotische Störungen, u.a.) nach.