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Die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendstrafrechts der DDR ab 1968.

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Die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendstrafrechts der DDR ab 1968.

Verbunden mit einem rechtsvergleichenden Ausblick auf das Jugendgerichtsgesetz der Bundesrepublik.

Kerstin Eich (Autor)

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Leseprobe, Datei (36 KB)

ISBN-13 (Printausgabe) 3867277664
ISBN-13 (Printausgabe) 9783867277662
ISBN-13 (E-Book) 9783736927667
Sprache Deutsch
Seitenanzahl 174
Auflage 1 Aufl.
Band 0
Erscheinungsort Göttingen
Promotionsort Universität Münster
Erscheinungsdatum 08.10.2008
Allgemeine Einordnung Dissertation
Fachbereiche Rechtswissenschaft
Beschreibung

Die Auseinandersetzung mit dem Jugendstrafrecht der DDR nach dem Jahre 1968 zeigt die kritischen aber auch erwähnenswerten Regelungen dieses Rechtsgebiets der DDR. Die wesentlichen Eckpunkte und auch die Unterschiede zum Jugendstrafrecht der BRD sollen im Folgenden zusammengefasst werden: Durch die Eingliederung des Jugendstrafrechts in das allgemeine Strafrecht der DDR ist eine „Gleichsetzung“ der Jugend- und Erwachsenenkriminalität vorgenommen worden. Der Grund dafür wurde darin gesehen, dass es zur Herausbildung eines einheitlichen sozialistischen Bewusstseins keine getrennten Wege für Erwachsene und Jugendliche mehr geben dürfe. Dennoch sollte auf das Entwicklungsstadium, in dem sich die Jugendlichen befinden, Rücksicht genommen werden. Durch die Reform sollte im Strafverfahren gegen Jugendliche die erzieherische Einflussnahme individuell auf die Persönlichkeit des Jugendlichen gerichtet und eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft ermöglicht werden. So sollte der Erziehungsgedanke – weg von der Ausprägung des JGG 1952 – wieder zu seiner ursprünglichen Bedeutung hin. Der Erziehungsgedanke und seine Bedeutung für das Jugendstrafrecht ist ebenso in der derzeit laufenden kriminalpolitischen Diskussion ein umfassendes Diskussionsthema, da dessen Abschaffung gefordert wird. Dies kann aufgrund des bedeutenden und prägenden Einflusses des Erziehungsgedankens auf das Jugendstrafrecht nicht befürwortet werden. Auch der Vergleich zum Jugendstrafrecht der DDR kann keine andere Sichtweise hervorrufen.