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In einer freiheitlichen Gesellschaft läßt sich das Recht auf Sicherheit niemals etwa schier instrumentell ins Visier fassen. Wo das „Sub- jekt“ des „Feindstrafrechts“ das „rechtlose Individuum“ heißt, kann wiederum definitionsgemäß nicht davon die Rede sein, daß das „Feindstrafrecht“ bei der Bekämpfung der „Feinde“ genuin rechtlich bindet. Will es nun hinsichtlich der „Natur“ binden, so rutscht die Unantastbarkeit der Menschenwürde hinweg, und außerdem: mit „Gefahrbekämpfung“ hat hier die Abstellung auf den Begriff der „rechtlichen Unperson“ auch nur in abstracto nichts zu tun. Die „Entpersonalisierung“ erfolgt also im „Feindstrafrecht“ nicht nur im Namen der „Sicherheit“, sondern stellt sich bei näherem Hinschauen auch als Selbstzweck heraus. Unter die Gegenstände des Sachenrechts mischt man den Betreffenden hier wie dort, was heißt, eine ex- kludierende „Gesellschaft“ führt eben zu keiner Rechtsordnung, und nicht zuletzt ist die Unschuldsvermutung ein ausschließlich rechts- staatlich unverzichtbarer Grundsatz. Mit anderen Worten: Das „Feindstrafrecht“ widersetzt sich den „prinzipiellen Gegnern“ einer freiheitlichen Gesellschaft im Ergebnis kaum, sondern erweist sich gerade als kontraproduktiv: bringt den Rechtsstaat als Rechtsstaat aus den Fugen, und zwar unnachholbar. Die „entpersonalisierende“ Welt des (Quasi-)Sozialen ist also keineswegs ein hoffnungsvoller Weltentwurf. Nicht weniger essentiell ist es jedoch, daß in einem Rechtsstaat jede weitere Version des „Feindstrafrechts“ ex aequo unpraktizierbar wäre.
ISBN-13 (Printausgabe) | 3867274509 |
ISBN-13 (Printausgabe) | 9783867274500 |
ISBN-13 (E-Book) | 9783736924505 |
Sprache | Deutsch |
Seitenanzahl | 44 |
Auflage | 1 |
Band | 0 |
Erscheinungsort | Göttingen |
Promotionsort | Bonn |
Erscheinungsdatum | 11.12.2007 |
Allgemeine Einordnung | Dissertation |
Fachbereiche |
Rechtswissenschaft
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