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Pflichtversicherung - ein Allheilmittel?

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Pflichtversicherung - ein Allheilmittel? (Band 10)

Johann-Matthias Graf von der Schulenburg (Herausgeber)
Christian Thomann (Herausgeber)

Vorschau

Inhaltsverzeichnis, Datei (80 KB)
Vorwort, Datei (87 KB)
Leseprobe, Datei (100 KB)

ISBN-13 (Printausgabe) 3865374506
ISBN-13 (Printausgabe) 9783865374509
ISBN-13 (E-Book) 9783736914506
Sprache Deutsch
Seitenanzahl 262
Auflage 1 Aufl.
Buchreihe Schriftenreihe des Instituts für Versicherungsbetriebslehre der Leibniz Universität Hannover
Band 10
Erscheinungsort Göttingen
Erscheinungsdatum 17.05.2005
Allgemeine Einordnung Sachbuch
Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften
Beschreibung

Diese Arbeit befasst sich mit dem Thema, „Welche Gründe liefert die ökonomische Theorie für die Pflichtversicherung und die Versicherungspflicht“. In freien Marktwirtschaften lässt sich immer wieder beobachten, dass der Staat regulierend auf dem Versicherungsmarkt eingreift bzw. sogar selbst als Versicherer auftritt. Begründet werden diese Eingriffe mit den Besonderheiten des Gutes Versicherungsschutz. 1 Die staatlichen Interventionen reichen von gesetzlichen Normen zur Gründung öffentlich-rechtlicher Versicherungsanstalten, über die Versicherungsaufsicht bis zum Versicherungszwang. Ziel dieser Arbeit ist es, die ökonomischen Beweggründe des Staates für die Einführung der Zwangsversicherung aufzuzeigen und diese gegebenenfalls kritisch zu hinterfragen. Die Politik diskutiert im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten seit jeher die Frage, ob es sinnvoll ist, die Bürger zu zwingen sich zu versichern bzw. in eine staatlich kontrollierte Versicherung zu integrieren. Ihre Legitimation für diese Eingriffe zieht sie sowohl aus ökonomischen Kalkül als auch aus dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG). Dieses verpflichtet den Gesetzesgeber zur Schaffung sozialer Sicherheit und Gerechtigkeit. Der Reichweite des staatlichen Eingriffs sind verfassungsrechtlich durch die Artikel über die Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Grenzen gesetzt.