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Grenzen informeller Bürgerbeteiligung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren

Printausgabe
EUR 89,95

Grenzen informeller Bürgerbeteiligung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren

Eine Untersuchung de lege lata

Jan Binger (Autor)

Vorschau

Inhaltsverzeichnis, PDF (770 KB)
Leseprobe, PDF (830 KB)

ISBN-13 (Printausgabe) 9783736972285
Sprache Deutsch
Seitenanzahl 322
Umschlagkaschierung matt
Auflage 1.
Erscheinungsort Göttingen
Promotionsort Speyer
Erscheinungsdatum 03.07.2020
Allgemeine Einordnung Dissertation
Fachbereiche Rechtswissenschaft
Öffentliches Recht
Schlagwörter Bürgerbeteiligung, Rechtmäßigkeit informeller Bürgerbeteiligung, verfassungsrechtliche Vorgaben für informelle Bürgerbeteiligung, Mediation, Bürgerinformation, Akzeptanzschaffung, Faires Verfahren, Befragung, Zielgruppenbeteiligung, Planungswerkstatt, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung, faktischer Grundrechtseingriff, Partizipation, Öffentlichkeitsbeteiligung, Funktionen der Bürgerbeteiligung, staatliche Warnungen, Planungszelle, Bürgerpanel, Runder Tisch, informelles Handeln, Planfeststellungsverfahren, Begrenzung des Teilnehmerkreises, Aktive Einflussnahme auf den Planungsprozess, § 25 Abs. 3 VwVfG, Gebot gerechter Abwägung, Flachglasentscheidung, Verletzung des Abwägungsgebotes, Mediation Flughafen Frankfurt, Erörterungstermin, Private Mediatoren, Private Projektmanager, Anspruch auf informelle Bürgerbeteiligung, Staatliche Letztverantwortlichkeit, Selbstbindung der Verwaltung, Entformalisiertes Verwaltungshandeln, schlichtes Verwaltungshandeln
Beschreibung

Diese Arbeit untersucht, welche Grenzen die Rechtsordnung (de lege lata) für den Einsatz informeller Bürgerbeteiligung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren für die Verwaltung vorgibt. Dabei wird herausgearbeitet, dass informelle Bürgerbeteiligungshandlungen grundsätzlich mit dem Demokratieprinzip vereinbar sind. Es bedarf nach dem Demokratieprinzip insbesondere keiner ausdrücklichen einfach gesetzlichen Vorgabe zur Bürgerbeteiligung. Vielmehr können Abwägungsräume genutzt werden. Allerdings muss die Letztverantwortlichkeit bei der Verwaltung bleiben und ein ausreichendes Legitimationsniveau gewährleistet sein. Ob Letzteres der Fall ist, ist im Einzelfall zu beurteilen. Die Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip kann hingegen nicht pauschal bejaht werden. Eine Abschwächung des Gesetzesvorbehaltes bei informellen Handlungen ist zu verneinen, so dass eine Ermächtigungsgrundlage für informelle Bürgerbeteiligung zu fordern ist, sobald Grundrechtseingriffe mit ihr einhergehen können. Eine solche kann § 25 Abs. 3 VwVfG sein.
Ferner geht diese Arbeit der Frage nach, ob und wenn ja unter welchen Umständen eine Behörde verpflichtet sein kann, informelle Bürgerbeteiligungshandlungen durchzuführen und inwieweit sie verpflichtet ist, einen Antrag auf informelle Bürgerbeteiligung zu prüfen.