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Die Neuregelung des Verjährungsrechts im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz

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Die Neuregelung des Verjährungsrechts im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (Volume 1) (English shop)

Ulrich Krämer (Author)

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ISBN-13 (Printausgabe) 3898735885
ISBN-13 (Hard Copy) 9783898735889
ISBN-13 (eBook) 9783736905887
Language Alemán
Page Number 198
Edition 1
Volume 1
Publication Place Göttingen
Place of Dissertation Göttingen
Publication Date 2001-11-01
General Categorization Dissertation
Departments Law
Description

Rezension:

Die Neuregelung des Verjährungsrechts im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
Von Ulrich Krämer.
Das Verjährungsrecht wurde bekanntlich durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. 11. 2001 (BGB1 I 2001. 3138) mit Wirkung zum l. l. 2002 durchgreifend umgestaltet. Die hier anzuzeigende Dissertation berichtet zuerst im Überblick über die Entstehung und die wesentlichen Inhalte des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (S. 4-19). Sodann wird knapp über den Meinungsstand hinsichtlich der Zweckbestimmung der Verjährung unterrichtet (S. 20-28). Das alles hält sich in bekannten Bahnen. Auf den folgenden Seiten (S. 29-166) wird das neue Verjährungsrecht vorgestellt. Der Überblick ist gelungen. Es finden sich auch in vielen Abschnitten der Dissertation kurze vergleichende Hinweise (siehe Zimmermann, Das neue deutsche Verjährungsrecht – ein Vorbild für Europa?, in: Koller/Roth/Zimmermann, Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, 2002. S. 9 ff.) auf die verjährungsrechtlichen Grundregeln des Europäischen Vertragsrechts. Diese Grundregeln sind in deutscher Übersetzung abgedruckt in ZeuP 2003, 895 (903 ff.). Die im November 2002 zum Druck gegebene Arbeit will nur das bis Ende 2001 erschienene Schrifttum berücksichtigen, obgleich sie – so das Vorwort – zwischen dem Sommersemester 2002 und dem Wintersemester 2002/2003 der Giessener Fakultät zur Begutachtung vorlag. So kann die Dissertation der Praxis keinen Überblick über den Meinungsstand im Zeitpunkt ihres Manuskriptabschlusses bieten. Die Selbstbeschränkung des Autors hinsichtlich des herangezogenen Schrifttums ist auch deshalb zu bedauern, weil die Leistung der Arbeit vor allem in der Gesamtschau des neuen Rechts liegt. Es wäre sicher eine wertvolle Bereicherung der Literatur gewesen, wenn man die Auseinandersetzung des Autors mit dem bis zum Sommer 2002 erschienenen Schrifttum hätte nachlesen können.

Professor Dr. Heinz-Peter Mansel, Köln