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Cash-Pooling und die Haftung der Geschäftsführer im faktischen GmbH-Konzern

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Cash-Pooling und die Haftung der Geschäftsführer im faktischen GmbH-Konzern (Volume 44) (English shop)

Johannes Baare (Author)

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ISBN-13 (Hard Copy) 9783954043866
Language Alemán
Page Number 210
Lamination of Cover matt
Edition 1. Aufl.
Book Series Reihen des Cuvillier-Verlages - Rechtswissenschaften
Volume 44
Publication Place Göttingen
Place of Dissertation Rostock
Publication Date 2013-04-15
General Categorization Dissertation
Departments Law
Description

Das Cash-Pooling ist schon seit langem eine aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenkende Maßnahme der Konzerninnenfinanzierung. Dennoch ist es nicht verwunderlich, dass Teile der Rechtsprechung und Literatur dem Cash-Pooling – auch nach der durch den Gesetzgeber angeordneten Rückkehr zur bilanziellen Betrachtungsweise im Zuge des MoMiG als Reaktion auf die sogenannte November-Entscheidung des BGH – skeptisch gegenüberstehen. Mag nämlich ein Konzern wirtschaftlich betrachtet auch als Einheit erscheinen, so besteht dieser unter dem gesellschaftsrechtlichen Blickwinkel doch aus einer Vielzahl einzelner Unternehmen, bei denen es sich trotz vorhandener Konzernbindung um selbstständige Rechtssubjekte handelt. Dieses Phänomen, das treffend mit dem Ausspruch „Vielheit in der Einheit“ umschrieben wird, zwingt zu einer Differenzierung zwischen wirtschaftlichen und juristischen Aspekten bei den Gesamtkonzern betreffenden Maßnahmen wie dem Cash-Pooling.

In diesem Zusammenhang auftretende Verstöße gegen zwingende rechtliche, zumeist dem Gläubigerschutz dienende Vorgaben auf der Ebene des einzelnen Konzernunternehmens lassen sich dabei freilich nicht durch ökonomische Erwägungen rechtfertigen. Das Cash-Pooling vollzieht sich somit im Spannungsfeld zwischen wirtschaftlichen Interessen des Konzerns auf der einen und dem Schutz der Gläubiger bzw. sonstiger Dritter auf der anderen Seite. In diesem Spannungsfeld bewegen sich die Geschäftsführer der am Cash-Pooling beteiligten Konzernunternehmen. Sie sind diejenigen, die in erster Linie von den aus dieser Gemengelage resultierenden Haftungsgefahren betroffen sein können.